Stadtrat.org
 
 
 

 

 




 

 
 

 

 
 

     
 
Art. 1 Grundgesetz BRD
Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
 
 

     
 
§ 226 Bürgerliches Gesetzbuch BRD
Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
 

     
 
§ 336 Strafgesetzbuch BRD

Unterlassen der Diensthandlung

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.
 
 

     
 
§ 302 Strafgesetzbuch BRD

Mißbrauch der Amtsgewalt

(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
 
 

     
 
Psycho
 
     
  MPU und Blitzradar, wer nicht ahnt die Staatsgefahr ...

Psychologen an die Macht, sie sind doch alle so bedacht ...
 
     
  Inhaftierungen Ingo Lanzerath (WDR 6 UNITED)  
     
     
  Auszug der Schikanen deutscher Psychos:  
     
  !!! Dieser Bereich erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit !!!

Keiner der Psychos ist zu einer Stellungnahme bereit ...
 
     
     
 
Dr. Leven-Schmitz
 
     
     
  02.04.2000 (Bruners)  
     
  17.04.2004 (Bruners)  
     
  20.12.2004 (Bruners)  
     
  25.09.2000 (Luhn)  
     
  07.11.2000 (Luhn)  
     
  17.06.2002 (Scheidt)  
     
  19.08.2009 (Leven)  
     
  30.06.2010 (Leven)  
     
  01.02.2011 (Leven)  
     
  26.07.2012 (Leven)  
     
  08.04.2015 (Leven)  
     
  20.04.2015 (Leven)  
     
  27.04.2015 (Leven)  
     
     
  Wer die Wahrheit nicht weiss, der ist bloß ein Dummkopf,
aber wer sie weiss, und sie eine Lüge nennt, der ist ein Verbrecher !!!

Bertolt Brecht
 
     
     
  Quarks & Co - Wie verrückt ist noch normal - Wenn das Gehirn anders tickt  
     
  Irre - Wir behandeln die Falschen - Unser Problem sind die Normalen  
     
  The Little-Albert-Experiment  
     
  #heuldoch - Therapie wie noch nie  
     
 

 

 

 

     
 
§ 81 Strafgesetzbuch BRD

Hochverrat gegen den Bund

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 
 

 

 

     
   
  Art. 1 Grundgesetz BRD
Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
 
     
     
   
  Art. 2 Grundgesetz BRD
Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben,
körperliche Unversehrtheit. Freiheit der Person

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
 
     
     
   
  Art. 3 Grundgesetz BRD
Gleichheit vor dem Gesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
 
     
     
   
  Artikel 4 Grundgesetz BRD
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
 
     
     
   
  Artikel 5 Grundgesetz BRD
Recht der freien Meinungsäußerung, Medienfreiheit,
Kunst- und Wissenschaftsfreiheit

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
 
     
  Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland  
     
     
   
  Justizministerium des Landes NRW  
     
  Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist.  
     
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