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Stadtverwaltung Köln |
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§ 226 Bürgerliches Gesetzbuch
BRD
Schikaneverbot |
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Die Ausübung eines Rechts
ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem
anderen Schaden zuzufügen. |
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MA Stadtverwaltung & "Polizisten"
(22.06.2022) | Schikanen |
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---------- Weitergeleitete Nachricht
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Von: Ingo Lanzerath <il@wdr6.eu>
Datum: 22. Juni 2022 um 20:55:10 +02:00
Betreff: Aktuell: Hinweise für die Polizisten & Richter
/// Hausverbot /// xxx
An: poststelle.koeln@polizei.nrw.de
Cc: info@polizei-beratung.de,
kriminalpraevention.koeln@polizei.nrw.de,
poststelle@generalbundesanwalt.de,
poststelle@sta-koeln.nrw.de, poststelle@gsta-koeln.nrw.de,
internetpost@bundesregierung.de, mail@bundestag.de,
bundesrat@bundesrat.de, poststelle@bk.bund.de,
poststelle@bmj.bund.de, poststelle@bmi.bund.de,
poststelle@bgh.bund.de,
bverfg@bundesverfassungsgericht.de,
poststelle@ag-koeln.nrw.de, poststelle@lg-koeln.nrw.de,
poststelle@olg-koeln.nrw.de, poststelle@vg-koeln.nrw.de,
verfgh@ovg.nrw.de, post@bverwg.bund.de,
poststelle@sg-koeln.nrw.de, poststelle@lsg.nrw.de,
pressestelle@bsg.bund.de,
poststelle@lag-duesseldorf.nrw.de,
bag@bundesarbeitsgericht.de, martine.gruemmer@lvr.de,
post@lvr.de, psychiatrie-case-management@uk-koeln.de,
info@policum.berlin, info@henriettereker.de,
stadtverwaltung@stadt-koeln.de, rechtsamt@stadt-koeln.de,
wohnungsamt@stadt-koeln.de,
poststelle-wohngeld@stadt-koeln.de,
sozialamt.fachstellewohnen@stadt-koeln.de,
sozialamt.rueckabwicklung@stadt-koeln.de,
zentrale@arbeitsagentur.de, info@bmas.bund.de,
info.gehoerlos@bmas.bund.de,
olaf.mickenhagen@stadt-koeln.de,
nadja.mikayelyan@jobcenter-ge.de,
frank.voss@stadt-koeln.de, poststelle@bezreg-koeln.nrw.de,
martine.gruemmer@lvr.de, post@lvr.de, info@policum.berlin,
psychiatrie-case-management@uk-koeln.de,
verband@kirche-koeln.de, info@ditib.de,
sekretariat@zentralrat.de, info@zentralratdjuden.de,
info@erzbistum-koeln.de, kommunikation@bistum-aachen.de,
generalvikariat@bistum-essen.de,
info@erzbistum-paderborn.de,
pressestelle@bistum-muenster.de,
bistum-trier@bistum-trier.de, ordinariat@bistumlimburg.de,
info@bistum-os.de, info@bistum-hildesheim.de,
pforte@erzbistum-hamburg.de, presse@erzbistumberlin.de,
info@bistum-goerlitz.de, presse@bistum-dresden-meissen.de,
presse@bistum-magdeburg.de,
onlineredaktion@bistum-erfurt.de,
internet@bistum-mainz.de, pressestelle@bistum-speyer.de,
internet@bistum-wuerzburg.de,
pressestelle@erzbistum-bamberg.de,
info@bistum-eichstaett.de,
kommunikation@ordinariat-freiburg.de, info@bo.drs.de,
info@bistum-regensburg.de,
generalvikariat@bistum-passau.de,
homepage@bistum-augsburg.de,
generalvikar@ordinariat-muenchen.de, kah@cdu.de,
info@cdu-regionalrat-koeln.de,
landesleitung@csu-bayern.de, info@fdp.de, info@spd.de,
bundesgeschaeftsstelle@die-linke.de, redaktion@gruene.de,
kontakt@afd.de, info@amnesty.de, info@weisser-ring.de,
info@kinderschutzbund-koeln.de, servicezeit@wdr.de,
service@wdr6.eu |
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Guten Abend ///
Vor wenigen Minuten hat mich meine Mutter sehr aufgebracht
darauf hingewiesen, dass am heutigen Tage das als Anlage
gesendete verfassungswidrige Hausverbot im Hausflur
ausgehangen wurde, worauf ich zeitnah noch näher eingehen
werde ...
Den Polizisten wird nahegelegt, sich ggf. eine
richterliche Verfügung ausstellen zu lassen, anstatt die
strafrechtlich relevante Vorgehensweise der Mitarbeiter
der Stadt Köln erneut entgegen den gesetzlichen
Bestimmungen zu unterstützen...
Beachten sie bitte auch das Datum und die fehlende
Personenangabe bzgl. des unzulässigen Hausverbots ...
In diesem Sinne verweise ich auf WDR6.org & Stadtrat.org,
bzw. verbleibe ....
Mit verfassungsgemäßen Grüßen
Ingo Lanzerath |
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Artikel 13 Grundgesetz BRD
Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei
Gefahr im Verzuge auch durch die in den
Gesetzenvorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in
der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand
eine durch Gesetz einzeln bestimmte besondersschwere
Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat
auf Grund richterlicher Anordnung technischeMittel zur
akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der
Beschuldigte sich vermutlich aufhält,eingesetzt werden,
wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise
unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die
Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch
einen mit drei Richtern besetztenSpruchkörper. Bei Gefahr
im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter
getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr odereiner
Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von
Wohnungen nur auf Grund richterlicherAnordnung eingesetzt
werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch
eine andere gesetzlichbestimmte Stelle angeordnet werden;
eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich
nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der
bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personenvorgesehen,
kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle
angeordnet werden. Eine anderweitigeVerwertung der hierbei
erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der
Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehrund nur zulässig,
wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich
festgestellt ist; bei Gefahr im Verzugeist die
richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag
jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den
imZuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und,
soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz5
erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag
gewähltes Gremium übt auf der Grundlage diesesBerichts die
parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten
eine gleichwertige parlamentarischeKontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur
Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einerLebensgefahr für
einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur
Verhütung dringender Gefahrenfür die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der
Raumnot, zur Bekämpfung vonSeuchengefahr oder zum Schutze
gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Fußnote
Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.1998
I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar
gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99) |
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Stadtverwaltung Köln |
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Platzhalter |
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Inkasso-Info.de/Sparkassen |
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Justiz-Koeln.de |
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Vorwort zum Grundgesetz |
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"Insbesondere ist es Sache aller Gerichte, den Schutz im Einzelfall
sicherzustellen."
"Der Mensch, der bereit
ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird
beides verlieren.“
"Denn Gleichgültigkeit
und Passivität in Fragen der Menschen- und Freiheitsrechte sind
Kennzeichen einer Diktatur."
Siehe auch
Grundgesetz/Vorwort ...
Die Bundesbürger haften für ihre Vertreter !!!
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
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§ 32 Strafgesetzbuch BRD
Notwehr
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr
geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwenden.
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§ 33 Strafgesetzbuch BRD
Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. |
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§ 34 Strafgesetzbuch BRD
Rechtfertigender
Notstand
Wer in einer
gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht,
um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht
rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen,
namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen
drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte
wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. |
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§ 35 Strafgesetzbuch BRD
Entschuldigender
Notstand
(1)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die
Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm
nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt
nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die
Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen
Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach
§ 49 Abs. 1 gemildert
werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes
Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2)
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn
nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft,
wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach
§ 49 Abs. 1
zu mildern. |
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Artikel 20
Grundgesetz BRD
Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht
(1)
Die Bundesrepublik
Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige
Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung
zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. |
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§ 81 Strafgesetzbuch BRD
Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu
ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
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Justiz NRW |
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Die Staatsanwaltschaft
hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die
zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Aus
dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt
auch, daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen
ein vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung
verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es
zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten -
einzulegen ist.
Justizministerium des Landes NRW |
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Gewaltenteilung |
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Legislative: gesetzgebende Gewalt
Exekutive: ausführende Gewalt
Judikative: rechtsprechende Gewalt
Die drei Begrifflichkeiten kontrollieren sich gegenseitig
???
Sie werden demzufolge von unterschiedlichen Personen
ausgeführt ???
Das Prinzip der Gewaltenteilung ist mit Verweis auf
Artikel 20 Absatz 3 GG unter Berücksichtigung der
Artikel 101 & 103 GG im Grundgesetz geregelt ??? |
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Recht auf ein faires Verfahren |
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Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) |
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Artikel 6 EMRK |
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(1) Jede Person hat
ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in Bezug auf ihre
zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine
gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht
in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener
Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet
werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des
ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden,
wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder
der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft
liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des
Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das
Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter
besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen
der Rechtspflege beeinträchtigen würde. (2) Jede Person, die
einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis
ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte
Person hat mindestens folgende Rechte:
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a)
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innerhalb
möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen
Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der
gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu
werden; |
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b)
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ausreichende
Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung
zu haben; |
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c)
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sich selbst
zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl
verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur
Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines
Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der
Rechtspflege erforderlich ist; |
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d)
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Fragen an
Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und
die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter
denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für
Belastungszeugen gelten; |
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e)
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unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu
erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts
nicht versteht oder spricht. |
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Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg
entscheidet über Beschwerden, in denen eine Verletzung der in der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) niedergelegten Rechte gerügt wird.
Quelle:
www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Friedenspolitik/Europarat/
Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte (22279/02)
www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof |
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Andreas Wolter (Die Grünen) |
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Ralf Heinen (SPD) |
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Stadt Köln | Bürgermeister |
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Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang
auch
Inkasso-Info.de/Sparkassen ... |
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Fortsetzung folgt ... !!! |
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Ralph Elster (CDU) |
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Brigitta von Bülow (Die
Grünen) |
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Klaus Weber (Asi-Klaus) |
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Imalchan Mohammed |
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Frank Voss |
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Peter Klager |
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Nadja Mikayelyan |
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24.08.2021 |
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24.08.2021 |
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24.08.2021 |
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Aktuelle Informationen in Sachen Frauen- und
Kinderschläger Klaus Weber (Asi-Klaus | Informant
der Stadtverwaltung Köln), sowie zu den
verfassungsfeindlichen Zuständen in der
Flemingstraße, folgen zum gegebenen Zeitpunkt ...
Justiz-Koeln.de/Asi-Klaus |
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"Dr." Leven-Schmitz |
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Siegfried "Siggi" Lasch |
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Schnohr |
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Spiller |
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Hammes |
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Susanne Dax |
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Margit Olbrich |
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