Stadtrat.org
 
 
 

 

 

 
 

 

 
 

 

 
 

 

 

 

     
   
  Stadtverwaltung Köln  
     
  § 226 Bürgerliches Gesetzbuch BRD
Schikaneverbot
 
     
 

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

 
     
     
   
  MA Stadtverwaltung & "Polizisten" (22.06.2022) | Schikanen  
     
  ---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
Von: Ingo Lanzerath <il@wdr6.eu>
Datum: 22. Juni 2022 um 20:55:10 +02:00
Betreff: Aktuell: Hinweise für die Polizisten & Richter /// Hausverbot /// xxx
An: poststelle.koeln@polizei.nrw.de
Cc: info@polizei-beratung.de, kriminalpraevention.koeln@polizei.nrw.de, poststelle@generalbundesanwalt.de, poststelle@sta-koeln.nrw.de, poststelle@gsta-koeln.nrw.de, internetpost@bundesregierung.de, mail@bundestag.de, bundesrat@bundesrat.de, poststelle@bk.bund.de, poststelle@bmj.bund.de, poststelle@bmi.bund.de, poststelle@bgh.bund.de, bverfg@bundesverfassungsgericht.de, poststelle@ag-koeln.nrw.de, poststelle@lg-koeln.nrw.de, poststelle@olg-koeln.nrw.de, poststelle@vg-koeln.nrw.de, verfgh@ovg.nrw.de, post@bverwg.bund.de, poststelle@sg-koeln.nrw.de, poststelle@lsg.nrw.de, pressestelle@bsg.bund.de, poststelle@lag-duesseldorf.nrw.de, bag@bundesarbeitsgericht.de, martine.gruemmer@lvr.de, post@lvr.de, psychiatrie-case-management@uk-koeln.de, info@policum.berlin, info@henriettereker.de, stadtverwaltung@stadt-koeln.de, rechtsamt@stadt-koeln.de, wohnungsamt@stadt-koeln.de, poststelle-wohngeld@stadt-koeln.de, sozialamt.fachstellewohnen@stadt-koeln.de, sozialamt.rueckabwicklung@stadt-koeln.de, zentrale@arbeitsagentur.de, info@bmas.bund.de, info.gehoerlos@bmas.bund.de, olaf.mickenhagen@stadt-koeln.de, nadja.mikayelyan@jobcenter-ge.de, frank.voss@stadt-koeln.de, poststelle@bezreg-koeln.nrw.de, martine.gruemmer@lvr.de, post@lvr.de, info@policum.berlin, psychiatrie-case-management@uk-koeln.de, verband@kirche-koeln.de, info@ditib.de, sekretariat@zentralrat.de, info@zentralratdjuden.de, info@erzbistum-koeln.de, kommunikation@bistum-aachen.de, generalvikariat@bistum-essen.de, info@erzbistum-paderborn.de, pressestelle@bistum-muenster.de, bistum-trier@bistum-trier.de, ordinariat@bistumlimburg.de, info@bistum-os.de, info@bistum-hildesheim.de, pforte@erzbistum-hamburg.de, presse@erzbistumberlin.de, info@bistum-goerlitz.de, presse@bistum-dresden-meissen.de, presse@bistum-magdeburg.de, onlineredaktion@bistum-erfurt.de, internet@bistum-mainz.de, pressestelle@bistum-speyer.de, internet@bistum-wuerzburg.de, pressestelle@erzbistum-bamberg.de, info@bistum-eichstaett.de, kommunikation@ordinariat-freiburg.de, info@bo.drs.de, info@bistum-regensburg.de, generalvikariat@bistum-passau.de, homepage@bistum-augsburg.de, generalvikar@ordinariat-muenchen.de, kah@cdu.de, info@cdu-regionalrat-koeln.de, landesleitung@csu-bayern.de, info@fdp.de, info@spd.de, bundesgeschaeftsstelle@die-linke.de, redaktion@gruene.de, kontakt@afd.de, info@amnesty.de, info@weisser-ring.de, info@kinderschutzbund-koeln.de, servicezeit@wdr.de, service@wdr6.eu
 
     
     
  Guten Abend ///

Vor wenigen Minuten hat mich meine Mutter sehr aufgebracht darauf hingewiesen, dass am heutigen Tage das als Anlage gesendete verfassungswidrige Hausverbot im Hausflur ausgehangen wurde, worauf ich zeitnah noch näher eingehen werde ...

Den Polizisten wird nahegelegt, sich ggf. eine richterliche Verfügung ausstellen zu lassen, anstatt die strafrechtlich relevante Vorgehensweise der Mitarbeiter der Stadt Köln erneut entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu unterstützen...

Beachten sie bitte auch das Datum und die fehlende Personenangabe bzgl. des unzulässigen Hausverbots ...



In diesem Sinne verweise ich auf WDR6.org & Stadtrat.org, bzw. verbleibe ....



Mit verfassungsgemäßen Grüßen



Ingo Lanzerath
 
     
 

 

 

 

 

 

 

 

     
 
Artikel 13 Grundgesetz BRD
Unverletzlichkeit der Wohnung

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzenvorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besondersschwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technischeMittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält,eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetztenSpruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr odereiner Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicherAnordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlichbestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personenvorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitigeVerwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehrund nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzugeist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den imZuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage diesesBerichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarischeKontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einerLebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahrenfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung vonSeuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.



Fußnote

Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)
 
     
 

 

     
   
  Stadtverwaltung Köln  
     
   
     
     
   
  Platzhalter  
     
  Inkasso-Info.de/Sparkassen  
     
  Justiz-Koeln.de  
     
   
     
     
   
  Vorwort zum Grundgesetz  
     
  "Insbesondere ist es Sache aller Gerichte, den Schutz im Einzelfall sicherzustellen."

"Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren.“

"Denn Gleichgültigkeit und Passivität in Fragen der Menschen- und Freiheitsrechte sind Kennzeichen einer Diktatur."


Siehe auch Grundgesetz/Vorwort ...

Die Bundesbürger haften für ihre Vertreter !!!


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
 
     
     
 
§ 32 Strafgesetzbuch BRD
Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.


(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
 
     
     
 
§ 33 Strafgesetzbuch BRD
Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
 
     
     
 
§ 34 Strafgesetzbuch BRD
Rechtfertigender Notstand


Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
 
     
     
 
§ 35 Strafgesetzbuch BRD
Entschuldigender Notstand

(1)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2)
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
 
     
     
 
Artikel 20 Grundgesetz BRD
Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
 
     
     
   
  § 81 Strafgesetzbuch BRD
Hochverrat gegen den Bund

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 
     
     
   
  Justiz NRW  
     
  Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist.

Justizministerium des Landes NRW
 
     
     
   
  Gewaltenteilung  
     
  Legislative: gesetzgebende Gewalt

Exekutive: ausführende Gewalt

Judikative: rechtsprechende Gewalt


Die drei Begrifflichkeiten kontrollieren sich gegenseitig ???

Sie werden demzufolge von unterschiedlichen Personen ausgeführt ???

Das Prinzip der Gewaltenteilung ist mit Verweis auf Artikel 20 Absatz 3 GG unter Berücksichtigung der Artikel 101 & 103 GG im Grundgesetz geregelt ???
 
     
     
 
Recht auf ein faires Verfahren
 
     
  Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)  
     
  Artikel 6 EMRK  
     
  (1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

 
     
 
  a)

 
innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
     
  b)
 
ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
     
  c)


 
sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
     
  d)

 
Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
     
  e)

 
unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
 
     
  Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg entscheidet über Beschwerden, in denen eine Verletzung der in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) niedergelegten Rechte gerügt wird.

Quelle:

www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Friedenspolitik/Europarat/


Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (22279/02)

www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof
 
     
     
     
     
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Andreas Wolter (Die Grünen)

 

Ralf Heinen (SPD)

 

     
   
  Stadt Köln | Bürgermeister  
     
  Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch
Inkasso-Info.de/Sparkassen ...
 
     
  Fortsetzung folgt ... !!!  
     
     
 

Ralph Elster (CDU)

 

Brigitta von Bülow (Die Grünen)

 

Klaus Weber (Asi-Klaus)

 

Imalchan Mohammed

 

Frank Voss

 

Peter Klager

 

Nadja Mikayelyan

 

24.08.2021

 

24.08.2021

 

24.08.2021

 

 

 

 
     
  Aktuelle Informationen in Sachen Frauen- und Kinderschläger Klaus Weber (Asi-Klaus | Informant der Stadtverwaltung Köln), sowie zu den verfassungsfeindlichen Zuständen in der Flemingstraße, folgen zum gegebenen Zeitpunkt ...

Justiz-Koeln.de/Asi-Klaus
 
     
  "Dr." Leven-Schmitz  
   
     
 

     
   
  Justiz-Koeln.de  
     
  Wie oft darf man bei Notwehr nachladen ???  
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
 

Siegfried "Siggi" Lasch

 

Schnohr

 

Spiller

 

Hammes

 

Susanne Dax

 

Margit Olbrich