Stadtrat.org
 
 
 

 

 

 
 

 Recht

  • Grundgesetz (GG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • Parteiengesetz (PartG)
  • Bundeskriminalamtgesetz (BKA-Gesetz)
  • EU-Menschenrechtskonvention (EMRK)
  •  

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     
     
         
       
      Aktuelles  
         
      Vorwort Grundgesetz  
         
      "Insbesondere ist es Sache aller Gerichte, den Schutz im Einzelfall sicherzustellen."

    "Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren.“

    "Denn Gleichgültigkeit und Passivität in Fragen der Menschen- und Freiheitsrechte sind Kennzeichen einer Diktatur."
     
         
      ??? | EU 22279/02 | BRD 6824/98  
         
      Bundeskanzleramt 312 - K - 204 624/98  
         
      Bundeskriminalamt ZD11-2-2-5399  
         
      AG Köln (Richter Dr. Schmitt)  
         
     

    Eingabe vom 01.02.2022

     
         
      Eingabe vom 16.07.2016 (Polizei vs. Pressefreiheit)  
         
      23.05.1949 - 23.05.2022 | Grundgesetz Alaaf  
      Anlage: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland  
         
      25.05.2004 - 25.05.2022 (Art. 6 EMRK)  
         
      MA Stadtverwaltung & "Polizisten" (22.06.2022) | Schikanen  
         
       
      § 226 Bürgerliches Gesetzbuch BRD
    Schikaneverbot

    Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
     
         
      Null Toleranz gegenüber Straftätern | Wählertäuschung (23.06.2022)  
         
      Hinweis für die Richter | In Sachen Olaf Scholz & Co. (24.06.2022)  
         
      Hinweis für Olaf Scholz und die Mitglieder vom Kabinett (07.07.2022)  
         
       
         
       
         
       
         
      In Sachen "Richter" Steinebach (AG Köln | 26.09.2022)  
         
       
         
         
       
      Artikel 1 Grundgesetz BRD
    Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung

    (1)
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    (2)
    Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

    (3)
    Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
     
         
         
       
      Artikel 20 Grundgesetz BRD
    Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht

    (1)
    Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

    (2)
    Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

    (3)
    Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    (4)
    Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
     
         
         
      4-Punkte-Plan  
         
      1. Hinweisen

    2. Beleidigen


    3. Öffentlichkeit einschalten

    4. Humaner Eingriff
     
         
         
       
      § 81 Strafgesetzbuch BRD
    Hochverrat gegen den Bund

    (1)
    Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

    1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

    2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

    wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

    (2)
    In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
     
         
         
       
      Justiz NRW  
         
      Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist.

    Justizministerium des Landes NRW
     
         
         
       
      Gewaltenteilung  
         
      Legislative: gesetzgebende Gewalt

    Exekutive: ausführende Gewalt

    Judikative: rechtsprechende Gewalt


    Die drei Begrifflichkeiten kontrollieren sich gegenseitig ???

    Sie werden demzufolge von unterschiedlichen Personen ausgeführt ???

    Das Prinzip der Gewaltenteilung ist mit Verweis auf Artikel 20 Absatz 3 GG unter Berücksichtigung der Artikel 101 & 103 GG im Grundgesetz geregelt ???
     
         
     

     
         
     
    Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts
     
         
      Das Bundesverfassungsgericht besteht aus sechzehn Richterinnen und Richtern. Die eine Hälfte wählt der Bundestag, die andere der Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.  
         
      Bundesverfassungsgericht.de/DE/Richter/richter_node.html  
         
         
     
    Recht auf ein faires Verfahren
     
         
      Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)  
         
      Artikel 6 EMRK  
         
      (1)
    Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

    (2)
    Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

    (3)
    Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

     
         
     
      a)

     
    innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
         
      b)
     
    ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
         
      c)


     
    sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
         
      d)

     
    Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
         
      e)

     
    unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
     
         
      Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg entscheidet über Beschwerden, in denen eine Verletzung der in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) niedergelegten Rechte gerügt wird.

    Quelle:

    www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Friedenspolitik/Europarat/


    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (22279/02)

    www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof
     
         

     
     

     

     

     


     

     

     

     

     

     

     

         
       
      Kultur  
     

     

     
      Halte dich still, halte dich stumm,

    Nur nicht forschen, warum ? warum ?


    Nur nicht bittre Fragen tauschen,

    Antwort ist doch nur wie Meeresrauschen.


    Wies dich auch aufzuhorchen treibt,

    Das Dunkel, das Rätsel, die Frage bleibt.


    Theodor Fontane


    Intro
     
         
     

     

     

     

     

     
     

     

     

     

         
       
      Artikel 21 Grundgesetz (Parteien)  
         
      (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

    (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

    (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

     
         
         
       
      § 108a StGB (Wählertäuschung)  
         
      (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.
     
         
         
       
      Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)  
         
      § 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien.

    (1.)
    1Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung. 2Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.

    (2.) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie  insbesondere

    auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen,

    die politische Bildung anregen und vertiefen,

    die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern,

    zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden

    sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen,

    auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen,

    die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und

    für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen

    (3.) Die Parteien legen ihre politischen Ziele in politischen Programmen nieder.

    (4.) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
     
         
         
       
      § 81 Strafgesetzbuch BRD
    Hochverrat gegen den Bund

    (1)
    Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

    1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

    2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

    wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

    (2)
    In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.