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Art. 1 Grundgesetz BRD
Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte,
Grundrechtsbindung
(1) Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt
sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden
Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. |
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§ 226 Bürgerliches Gesetzbuch
BRD
Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts
ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem
anderen Schaden zuzufügen. |
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§ 336 Strafgesetzbuch BRD
Unterlassen der Diensthandlung
Der Vornahme einer Diensthandlung
oder einer richterlichen Handlung im Sinne der
§§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich. |
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§ 302 Strafgesetzbuch BRD
Mißbrauch der Amtsgewalt
(1)
Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an
seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des
Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer
Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes
als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte
vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)
Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer
fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch
die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt. |
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§ 81
Strafgesetzbuch BRD
Hochverrat gegen den Bund
(1)
Wer es
unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
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Art. 1 Grundgesetz BRD
Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt.
(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht. |
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Art. 2 Grundgesetz BRD
Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben,
körperliche Unversehrtheit. Freiheit der Person
(1)
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt
und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz verstößt.
(2)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes
eingegriffen werden. |
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Art. 3 Grundgesetz BRD
Gleichheit vor dem Gesetz
(1)
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2)
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender
Nachteile hin.
(3)
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft,
seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand
darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. |
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Artikel 4 Grundgesetz BRD
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit,
Kriegsdienstverweigerung
(1)
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit
des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind
unverletzlich.
(2)
Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3)
Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der
Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. |
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Artikel 5 Grundgesetz BRD
Recht der freien Meinungsäußerung, Medienfreiheit,
Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
(1)
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild
frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet
nicht statt.
(2)
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3)
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die
Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
Verfassung. |
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
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Justizministerium des Landes NRW |
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Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch
die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Aus dieser
Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, daß sie
selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der
Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es
zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist. |
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Landesklinik.info |
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Landesklinik.org |
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Landesklinik.net |
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